Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge
des Gas- und Wasserinstallateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Spengler- und Kupferschmiede-Handwerks
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen
Aufträge sind die Verdingungen für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) sowie die
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen
des Auftraggebers.
2. Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine
amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des
Auftraggebers.
3. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen
werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
4. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns
vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags
unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der
Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu
stellen.
III. Preise
1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objekts und bei
ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
2. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des
Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden,
werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-,
Erdarbeiten und dergleichen sowie für Materialänderungen
3. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten
Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
4. Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluß erbracht werden,
berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohnund/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises
zu verlangen.
5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluß der Arbeiten aus
Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt - soweit
es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den
Auftragnehmer im Sinne der Ziffer 4 nicht zu einer Vereinbarung kommt - die Arbeiten
unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
6. Die Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten
Höhe.
IV. Zahlung
1. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnungen für Bauleistungen, Teil B
(VOB/B).
2. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Euro zu
leisten.
3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4. Akzepte oder Kundenwechsel werde nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei
anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt,
die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein
Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden
Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von Ihm gesetzten Nachfrist,
verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den
Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher
erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
6. § 16 Nr. 3 (2) VOB Teil B hat keine Gültigkeit.
V. Lieferzeit und Montage
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftrageber die gem. II., Ziff. 2 erforderlichen
Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle
gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen
ist.
2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf
Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadensersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Vertrag nach
fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin
entgangenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für
das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten
Gegenstandes machen mußte.
3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und
Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein
verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und
Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die
Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind,
verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine
dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das
Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber
die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist der diesem zum Schadenersatz
verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt
der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine
Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der
Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10% Sicherheit an den Auftragnehmer.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage
vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf
Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis
dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben
hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die
endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher
probeweiser Inbetriebsetzung.
VIII. Haftung
1. Die Gewährleitung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach §13 der
Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
2. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.)
verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn
der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen
Umstand hinzuweisen.
4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasser-führende Anlagen
vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Fronsteinbrüchen
entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den
Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden
Vergütung zu entleeren.
Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in
fehlenden oder unzureichende Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben,
haftet der Auftragnehmer nicht.
5. Darüber hinaus ist jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus
welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein
gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob
fahrlässig.
6. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als
vertragsgemäß. Das gleich gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von
zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder
notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vergrasgemäß, soweit sie
keine Wertverschlechterungen darstellen.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit
der Auftraggeber Kaufmann ist. Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung
des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so ist Gerichtsstand der
Wohnsitz des Auftraggebers.

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